Praxis & Medizin
Patienteninformation: Impfpflicht gegen Masern ab 1. März 2020
Liebe Patientin, lieber Patient,
ab dem 1. März 2020 gilt in Deutschland das Masernschutzgesetz. Es soll unter anderem Kinder besser vor Masern schützen. Das Gesetz sieht vor, dass Kinder, die neu in die Kita oder die Schule eintreten, gegen Masern geimpft sind. In Kindertagesstätten dürfen Kinder ansonsten nicht aufgenommen werden. Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts.
- Alle Personen, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität aufweisen.
- Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen zwei Masern-Schutzimpfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern aufweisen.
Eltern müssen Impfung ihrer Kinder nachweisen
Eltern müssen die Impfung beziehungsweise die Masern-Immunität ihrer Kinder anhand eines entsprechenden Nachweises belegen können. Der Nachweis kann erbracht werden durch: den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder bei bereits erlittener Krankheit durch ein ärztliches Attest. Für Kinder, die im März bereits in einer Kita oder in einer Schule sind, gilt eine Übergangsfrist. Für sie müssen Eltern die Impfung bis zum 31. Juli 2021 nachweisen. Verstöße gelten künftig als Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld verhängt werden kann. Auch die Leitungen von Kindertagesstätten müssen mit einer Geldbuße rechnen, wenn sie nicht geimpfte Kinder aufnehmen. Ausnahmen von der Impfplicht sieht das Gesetz für Kinder unter einem Jahr vor und für Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
Impflicht auch für viele Beschäftigte
Die Impfpflicht gilt nicht nur für Kinder, sondern auch für nach 1970 geborene Personen, die in Kitas, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten. Genauso für Tagesmütter und Personal in medizinischen Einrichtungen sowie für Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften. Wer keinen Nachweis über einen Impfschutz gemäß den STIKO-Empfehlungen erbringen kann, darf keine Arbeit in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen aufnehmen.
Die STIKO empfiehlt allen nach 1970 geborenen Erwachsenen in folgenden Fällen eine einmalige Impfung gegen Masern:
- wenn sie bisher nicht gegen Masern geimpftsind
- wenn sie in der Kindheit nur einmal geimpft wurden
- wenn der Impfstatus gegen Masern unklar ist
Patienteninformation: Information zur Impfpflicht zum Download als PDF-Dokument.
Patienteninformation: Masernimpfung bei Kindern - was Sie wissen sollten.
Patienteninformation: Nachholimpfung gegen Masern - Bin ich vor Masern geschützt?
Masern, eine harmlose Kinderkrankheit?
Masern sind eine höchst ansteckende Infektionskrankheit, die mit zum Teil schweren Komplikationen einhergehen kann. Die Infektion führt zu einer Schwächung des Immunsystems, die über Monate bis möglicherweise Jahre anfällig für weitere Infektionen macht. Nach wie vor sind in Deutschland zu wenig Menschen gegen Masern geimpft und es gibt in allen Altersgruppen Impflücken. Dabei schützen Impfungen nicht nur den Geimpften. Bei einer Immunität in der Bevölkerung von etwa 95 Prozent werden auch Personen geschützt, die (noch) nicht geimpft werden können. Dazu zählen beispielsweise Säuglinge, Personen mit einer Immunschwäche oder ungeschützte schwangere Frauen. Sind genügend Menschen immunisiert, können einzelne Krankheitserreger wie das Masernvirus eliminiert werden.
MEHR INFORMATIONEN: www.masernschutz.de